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Niederschlagswasserbewirtschaftung

Gemäß Landeswassergesetz (LWG) besteht die Pflicht, dass auf allen Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 bebaut oder an die Ortskanalisation angeschlossen wurden, das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen ist, sofern es unbelastet ist und die hydrogeologischen Verhältnisse es erlauben.

 

Das Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ der ATV (Abwassertechnische Vereinigung) bietet für eine Niederschlagswasserversickerung eine Reihe von standardisierten Regellösungen, die jedoch im individuellen Einzelfall häufig stark zu modifizieren und an die Standortverhältnisse anzupassen sind.

 

Die Versickerung von Niederschlagswasser ist nur dann erlaubnisfrei, wenn sie über die belebte Bodenschicht erfolgt, z. B. in einer Mulde. Für alle anderen Arten der Regenwasserversickerung (z. B. Rigolenversickerung, Mulden-Rigolenversickerung oder Schachtversickerung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

 

Die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers ist nach dem LWG unabdingbarer Bestandteil von Bauanträgen bei Neubaumaßnahmen. Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr kann eine Neugestaltung der vorhandenen Entwässerungssysteme bei großen Industrie- oder Gewerbeflächen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.

 

 

Leistungen GFP:

  • Erfassung der hydrogeologischen Verhältnisse durch Recherchen, Feld- und Laboruntersuchungen

  • Erfassung und Umgestaltung der vorhandenen Entwässerungssysteme

  • Planung und Dimensionierung von Entwässerungssystemen und Versickerungsanlagen

Auszug Referenzen:

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